Infos und Urteile - Gabriele Koch

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Scheidung online

Den Begriff „Scheidung online“ hört man in letzter Zeit immer öfter, doch was ist das eigentlich? Kann man sich wirklich online scheiden lassen? Ist das besser, schneller, billiger?

Erst mal vorab: man kann sich nicht online scheiden lassen. Für eine Scheidung ist immer ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Familiengericht erforderlich, den nur ein Anwalt stellen kann und auch ein Termin, bei dem beide Parteien und mindestens ein Anwalt anwesend sein müssen. Der Anwalt berechnet seine Gebühren für die Scheidung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Grundlage ist der Gegenstandswert, der vom Gericht festgesetzt wird. An diese Gebühren ist jeder Anwalt  gebunden. Er darf zwar mit Hilfe einer Gebührenvereinbarung mehr verlangen, aber nicht weniger.

Wer sich scheiden lassen möchte, sucht sich üblicherweise einen Anwalt in seiner Nähe oder am Gerichtsort, macht mit diesem einen Termin aus, bespricht alles und beauftragt den Anwalt dann mit der Vertretung im Scheidungsverfahren.  Bei einer „Scheidung online“ ist das anders, da gibt es so einen Termin in der Regel nicht und der Anwalt ist häufig auch weder am Wohnort der Parteien, noch am Gerichtsort ansässig.  Alle für die Scheidung erforderlichen Daten übermittelt der Mandant dem Anwalt online. Dieser fertigt daraus dann den Scheidungsantrag und reicht ihn beim zuständigen Gericht ein. Ist der Gerichtsort weit vom Sitz des Anwalts entfernt, wird er vermutlich einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des Scheidungstermins beauftragen, es kommt also zum Termin oft gar nicht der Anwalt, der eigentlich beauftragt wurde.

Möglicherweise werden Sie sich jetzt fragen, was denn daran nun eigentlich „online“ ist. Das ist leicht erklärt: das einzige, was bei einer „Scheidung online“ tatsächlich online abgewickelt wird, ist die Beauftragung des eigenen Anwalts und die Kommunikation mit dem Anwalt. Ob das besser ist, als eine ausführliche Beratung vor Mandatserteilung und ein Ansprechpartner, der Sie während des gesamten Verfahrens begleitet, mag  jeder für sich selbst entscheiden. Billiger wird es dadurch jedenfalls nicht, denn der Anwalt ist, wie oben dargelegt, an die Gebühren nach RVG gebunden.

Häufig liest man, dass das Gericht den Gegenstandswert bei einer einvernehmlichen Scheidung niedriger ansetzt, was natürlich dazu führt, dass die Scheidung billiger wird. Das ist richtig, in manchen Gegenden wird das so gehandhabt, in anderen (z.B. in München) dagegen nicht.  Ob das Gericht eine Reduzierung des Gegenstandswertes vornimmt, hängt aber ausschließlich vom Gerichtsort und vom Ablauf des gerichtlichen Verfahrens ab und nicht davon, wie der Anwalt beauftragt wurde.  Wenn so eine Möglichkeit also besteht, dann gibt es die auch, wenn man den Anwalt auf die herkömmliche Weise offline beauftragt hat.

Wenn Sie nach diesen Ausführungen trotzdem eine „Scheidung online“ bevorzugen, weil das für Sie einfacher erscheint oder weil Sie z.B. im Ausland leben und nicht ohne weiteres mal eben zu einem Besprechungstermin kommen können, bin ich selbstverständlich gerne bereit, das Mandat zu übernehmen.

Lottogewinn fällt trotz langjähriger Trennung in Zugewinnausgleich

Ein Lottogewinn während der Trennungszeit ist auch dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, wenn die Eheleute sehr lange (in diesem Fall 9 Jahre) getrennt leben, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird.
Der Lottogewinn kann lt. BGH nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt. Auch grobe Unbilligkeit kommt nicht in Betracht.  Allein eine längere Trennungszeit führt noch nicht zu einer unbillige Härte. Ebenso wenig die Tatsache, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Denn das Recht des Zugewinnausgleichs unterscheidet, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs.

BGH Beschluss vom 16.10.2013
XII ZB 277/12

Taschengeldanspruch ist Einkommen

Erwachsene Kinder haben ihren Eltern bei sozialer Hilfsbedürftigkeit Unterhalt zu gewähren. Bei der Bemessung ist auch ein Taschengeldanspruch zu berücksichtigen, den der Unterhaltspflichtige gegen seinen Ehepartner hat. Dass damit etwa ein Ehemann zumindest mittelbar den Unterhalt der möglicherweise ungeliebten Schwiegermutter mitbezahlen muss, ist juristisch unbedenklich.

OLG Braunschweig  
2 UF 161/09

 
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